- Küstenschifffahrt
- Schifffahrt im Bereich der Küstengewässer bzw. innerhalb des Seegebietes nationaler Souveränitätszonen. Von der K. zu unterscheiden ist die Seeschifffahrt. I.d.R. bestehen in der K. keine eigenen Niederlassungen an Land, da der Unternehmer meist gleichzeitig Kapitän ist und die Ladungen vorwiegend von Maklern vermittelt werden, künftig sollen verstärkt Verlagerungen von den Landverkehrsträgern auf die K. erfolgen.- Rechtliche Regelungen: Nach der Verordnung über die K. vom 5.7.2002 (BGBl I 2555) betreibt K., wer Fahrgäste oder Güter in einem Ort im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Bord nimmt und sie unter Benutzung des Seeweges gegen Entgelt an einen Bestimmungsort in diesem Bereich befördert. K. darf nur betrieben werden mit (1) Seeschiffen, die nach dem ⇡ Flaggenrecht die Bundesflagge führen, (2) Binnenschiffen, die in einem ⇡ Schiffsregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragen sind und eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BGBl I 1988, 238) m.spät.Änd. besitzen und (3) Schiffen, die in einem Mitgliedstaat der EU registriert sind und unter Flagge eines solchen Staates fahren.
Lexikon der Economics. 2013.